§ 67 StGB. Reihenfolge der Vollstreckung
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Oktober 1953] | [1. Juni 1934] |
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§ 67 | § 67 |
(1) Die Strafverfolgung von Verbrechen verjährt, | (1) Die Strafverfolgung von Verbrechen verjährt, |
- wenn sie mit lebenslänglichem Zuchthaus bedroht sind, in zwanzig Jahren; | - wenn sie mit dem Tode oder mit lebenslänglichem Zuchthaus bedroht sind, in zwanzig Jahren; |
- wenn sie im Höchstbetrage mit einer Freiheitsstrafe von einer längeren als zehnjährigen Dauer bedroht sind, in funfzehn Jahren; | - wenn sie im Höchstbetrage mit einer Freiheitsstrafe von einer längeren als zehnjährigen Dauer bedroht sind, in funfzehn Jahren; |
- wenn sie mit einer geringeren Freiheitsstrafe bedroht sind, in zehn Jahren. | - wenn sie mit einer geringeren Freiheitsstrafe bedroht sind, in zehn Jahren. |
(2) Die Strafverfolgung von Vergehen, die im Höchstbetrage mit einer längeren als dreimonatlichen Gefängnißstrafe bedroht sind, verjährt in fünf Jahren, von anderen Vergehen in drei Jahren. | (2) Die Strafverfolgung von Vergehen, die im Höchstbetrage mit einer längeren als dreimonatlichen Gefängnißstrafe bedroht sind, verjährt in fünf Jahren, von anderen Vergehen in drei Jahren. |
(3) Die Strafverfolgung von Übertretungen verjährt in drei Monaten. | (3) Die Strafverfolgung von Übertretungen verjährt in drei Monaten. |
(4) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Handlung begangen ist, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des eingetretenen Erfolges. | (4) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Handlung begangen ist, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des eingetretenen Erfolges. |
(5) Mit der Verjährung der Strafverfolgung erlischt auch die Befugnis, auf Grund der Tat Maßregeln der Sicherung und Besserung anzuordnen. | (5) Mit der Verjährung der Strafverfolgung erlischt auch die Befugnis, auf Grund der Tat Maßregeln der Sicherung und Besserung anzuordnen. |
[1. Juni 1934–1. Oktober 1953]
1§ 67.
(1) Die Strafverfolgung von Verbrechen verjährt,
- – wenn sie mit dem Tode oder mit lebenslänglichem Zuchthaus bedroht sind, in zwanzig Jahren;
- – wenn sie im Höchstbetrage mit einer Freiheitsstrafe von einer längeren als zehnjährigen Dauer bedroht sind, in funfzehn Jahren;
- – wenn sie mit einer geringeren Freiheitsstrafe bedroht sind, in zehn Jahren.
(2) Die Strafverfolgung von Vergehen, die im Höchstbetrage mit einer längeren als dreimonatlichen Gefängnißstrafe bedroht sind, verjährt in fünf Jahren, von anderen Vergehen in drei Jahren.
(3) Die Strafverfolgung von Übertretungen verjährt in drei Monaten.
(4) Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Handlung begangen ist, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt des eingetretenen Erfolges.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.
- 2. 1. Juni 1934: §§ 7 Nr. 4, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. März 1934.