§ 67d StGB. Dauer der Unterbringung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[31. Januar 1998][16. März 1994]
§ 67d. Dauer der Unterbringung § 67d. Dauer der Unterbringung
(1) [1] (1) [1] Es dürfen nicht übersteigen
Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt darf zwei Jahre - die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zwei Jahre und
nicht übersteigen. [2] Die Frist läuft vom Beginn der Unterbringung an. [3] Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzuges der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird. - die erste Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zehn Jahre. [2] Die Fristen laufen vom Beginn der Unterbringung an. [3] Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzuges der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.
(2) [1] Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. [2] Mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein. (2) [1] Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, sobald verantwortet werden kann zu erproben, ob der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. [2] Mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.
(3) [1] Sind zehn Jahre der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen worden, so erklärt das Gericht die Maßregel für erledigt, wenn nicht die Gefahr besteht, daß der Untergebrachte infolge seines Hanges erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. [2] Mit der Erledigung tritt Führungsaufsicht ein. (3) [1]
(4) [1] Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. [2] Die Maßregel ist damit erledigt. Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. [2] Die Maßregel ist damit erledigt.
(4) Wird der Untergebrachte wegen Ablaufs der Höchstfrist für die erste Unterbringung in der Sicherungsverwahrung entlassen, so tritt Führungsaufsicht ein.
(5) [1] Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mindestens ein Jahr vollzogen worden, so kann das Gericht nachträglich bestimmen, daß sie nicht weiter zu vollziehen ist, wenn ihr Zweck aus Gründen, die in der Person des Untergebrachten liegen, nicht erreicht werden kann. [§ 67d Absatz 5 Satz 1 des Strafgesetzbuches ist mit Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes insoweit unvereinbar und nichtig, als hiernach die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mindestens ein Jahr vollzogen sein muß, ehe das Gericht bestimmen kann, daß sie nicht mehr weiter zu vollziehen ist.] [2] Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein. (5) [1] Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mindestens ein Jahr vollzogen worden, so kann das Gericht nachträglich bestimmen, daß sie nicht weiter zu vollziehen ist, wenn ihr Zweck aus Gründen, die in der Person des Untergebrachten liegen, nicht erreicht werden kann. [§ 67d Absatz 5 Satz 1 des Strafgesetzbuches ist mit Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes insoweit unvereinbar und nichtig, als hiernach die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mindestens ein Jahr vollzogen sein muß, ehe das Gericht bestimmen kann, daß sie nicht mehr weiter zu vollziehen ist.] [2] Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.
[16. März 1994–31. Januar 1998]
1§ 67d. Dauer der Unterbringung.
(1) 2[1] Es dürfen nicht übersteigen
  • die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zwei Jahre und
  • die erste Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zehn Jahre.
[2] Die Fristen laufen vom Beginn der Unterbringung an. [3] Wird vor einer Freiheitsstrafe eine daneben angeordnete freiheitsentziehende Maßregel vollzogen, so verlängert sich die Höchstfrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, soweit die Zeit des Vollzuges der Maßregel auf die Strafe angerechnet wird.
(2) 3[1] Ist keine Höchstfrist vorgesehen oder ist die Frist noch nicht abgelaufen, so setzt das Gericht die weitere Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung aus, sobald verantwortet werden kann zu erproben, ob der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs keine rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. [2] Mit der Aussetzung tritt Führungsaufsicht ein.
(3) [1] Ist die Höchstfrist abgelaufen, so wird der Untergebrachte entlassen. [2] Die Maßregel ist damit erledigt.
4(4) Wird der Untergebrachte wegen Ablaufs der Höchstfrist für die erste Unterbringung in der Sicherungsverwahrung entlassen, so tritt Führungsaufsicht ein.
5(5) 6[1] Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mindestens ein Jahr vollzogen worden, so kann das Gericht nachträglich bestimmen, daß sie nicht weiter zu vollziehen ist, wenn ihr Zweck aus Gründen, die in der Person des Untergebrachten liegen, nicht erreicht werden kann.7 [2] Mit der Entlassung aus dem Vollzug der Unterbringung tritt Führungsaufsicht ein.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
2. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 I Nr. 8, III, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
3. 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 27 Buchst. a, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
4. 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 27 Buchst. b, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
5. 1. Mai 1986: Artt. 1 Nr. 16, 10 des Gesetzes vom 13. April 1986.
6. 16. März 1994: Nr. 3 des Beschlusses vom 16. März 1994.
7. § 67d Absatz 5 Satz 1 des Strafgesetzbuches ist mit Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes insoweit unvereinbar und nichtig, als hiernach die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt mindestens ein Jahr vollzogen sein muß, ehe das Gericht bestimmen kann, daß sie nicht mehr weiter zu vollziehen ist.

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