§ 68 StGB. Voraussetzungen der Führungsaufsicht
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
| [1. Mai 1986] | [1. Januar 1975] | 
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| § 68. Voraussetzungen der Führungsaufsicht | § 68. Voraussetzungen der Führungsaufsicht | 
| (1) Hat jemand | (1) Hat jemand | 
| 1. unter den Voraussetzungen des § 48 zeitige Freiheitsstrafe verwirkt oder | |
| wegen einer Straftat, bei der das Gesetz Führungsaufsicht besonders vorsieht, zeitige Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verwirkt, | 2. wegen einer Straftat, bei der das Gesetz Führungsaufsicht besonders vorsieht, zeitige Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verwirkt, | 
| so kann das Gericht neben der Strafe Führungsaufsicht anordnen, wenn die Gefahr besteht, daß er weitere Straftaten begehen wird. | so kann das Gericht neben der Strafe Führungsaufsicht anordnen, wenn die Gefahr besteht, daß er weitere Straftaten begehen wird. | 
| (2) Die Vorschriften über die Führungsaufsicht kraft Gesetzes (§§ 67b, 67c, 67d Abs. 2, 4, 5, § 68f) bleiben unberührt. | (2) Die Vorschriften über die Führungsaufsicht kraft Gesetzes (§§ 67b, 67c, 67d Abs. 2, 4, § 68f) bleiben unberührt. | 
    [1. Januar 1975–1. Mai 1986]
    1§ 68. Voraussetzungen der Führungsaufsicht. 
        
            (1) Hat jemand
            
        
    
- 1. unter den Voraussetzungen des § 48 zeitige Freiheitsstrafe verwirkt oder
 - 2. wegen einer Straftat, bei der das Gesetz Führungsaufsicht besonders vorsieht, zeitige Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verwirkt,
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
 - 2. 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 30, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.