§ 68 StGB. Voraussetzungen der Führungsaufsicht
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Mai 1986] | [1. Januar 1975] |
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§ 68. Voraussetzungen der Führungsaufsicht | § 68. Voraussetzungen der Führungsaufsicht |
(1) Hat jemand | (1) Hat jemand |
1. unter den Voraussetzungen des § 48 zeitige Freiheitsstrafe verwirkt oder | |
wegen einer Straftat, bei der das Gesetz Führungsaufsicht besonders vorsieht, zeitige Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verwirkt, | 2. wegen einer Straftat, bei der das Gesetz Führungsaufsicht besonders vorsieht, zeitige Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verwirkt, |
so kann das Gericht neben der Strafe Führungsaufsicht anordnen, wenn die Gefahr besteht, daß er weitere Straftaten begehen wird. | so kann das Gericht neben der Strafe Führungsaufsicht anordnen, wenn die Gefahr besteht, daß er weitere Straftaten begehen wird. |
(2) Die Vorschriften über die Führungsaufsicht kraft Gesetzes (§§ 67b, 67c, 67d Abs. 2, 4, 5, § 68f) bleiben unberührt. | (2) Die Vorschriften über die Führungsaufsicht kraft Gesetzes (§§ 67b, 67c, 67d Abs. 2, 4, § 68f) bleiben unberührt. |
[1. Januar 1975–1. Mai 1986]
1§ 68. Voraussetzungen der Führungsaufsicht.
(1) Hat jemand
- 1. unter den Voraussetzungen des § 48 zeitige Freiheitsstrafe verwirkt oder
- 2. wegen einer Straftat, bei der das Gesetz Führungsaufsicht besonders vorsieht, zeitige Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verwirkt,
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
- 2. 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 30, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.