§ 68c StGB. Dauer der Führungsaufsicht
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[18. April 2007] | [31. Januar 1998] |
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§ 68c. Dauer der Führungsaufsicht | § 68c. Dauer der Führungsaufsicht |
(1) [1] Die Führungsaufsicht dauert mindestens zwei und höchstens fünf Jahre. [2] Das Gericht kann die Höchstdauer abkürzen. | (1) [1] Die Führungsaufsicht dauert mindestens zwei und höchstens fünf Jahre. [2] Das Gericht kann die Höchstdauer abkürzen. |
(2) [1] Das Gericht kann eine die Höchstdauer nach Absatz 1 Satz 1 überschreitende unbefristete Führungsaufsicht anordnen, wenn die verurteilte Person | (2) [1] Das Gericht kann eine die Höchstdauer nach Absatz 1 Satz 1 überschreitende unbefristete Führungsaufsicht anordnen, wenn der Verurteilte |
1. in eine Weisung nach § 56c Abs. 3 Nr. 1 nicht einwilligt oder | 1. in eine Weisung nach § 56c Abs. 3 Nr. 1 nicht einwilligt oder |
2. einer Weisung, sich einer Heilbehandlung oder einer Entziehungskur zu unterziehen, oder einer Therapieweisung nicht nachkommt | 2. einer Weisung, sich einer Heilbehandlung oder einer Entziehungskur zu unterziehen, nicht nachkommt |
und eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer erheblicher Straftaten zu befürchten ist. [2] Erklärt die verurteilte Person in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 nachträglich ihre Einwilligung, setzt das Gericht die weitere Dauer der Führungsaufsicht fest. [3] Im Übrigen gilt § 68e Abs. 3. | und eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer erheblicher Straftaten zu befürchten ist. [2] Erklärt der Verurteilte nachträglich seine Einwilligung, so setzt das Gericht die weitere Dauer der Führungsaufsicht fest. [3] Im übrigen gilt § 68e Abs. 4. |
(3) Das Gericht kann die Führungsaufsicht über die Höchstdauer nach Absatz 1 Satz 1 hinaus unbefristet verlängern, wenn | (3) [1] Die Führungsaufsicht |
1. in Fällen der Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 67d Abs. 2 aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass die verurteilte Person andernfalls alsbald in einen Zustand nach § 20 oder § 21 geraten wird, infolge dessen eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten zu befürchten ist, oder | |
2. gegen die verurteilte Person wegen Straftaten der in § 181b genannten Art eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verhängt oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt angeordnet wurde und sich aus dem Verstoß gegen Weisungen nach § 68b Abs. 1 oder Abs. 2 oder aufgrund anderer bestimmter Tatsachen konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer erheblicher Straftaten zu befürchten ist. | |
(4) [1] In den Fällen des § 68 Abs. 1 beginnt die Führungsaufsicht mit der Rechtskraft ihrer Anordnung, in den Fällen des § 67b Abs. 2, des § 67c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 4 und des § 67d Abs. 2 Satz 2 mit der Rechtskraft der Aussetzungsentscheidung oder zu einem gerichtlich angeordneten späteren Zeitpunkt. [2] In ihre Dauer wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher die verurteilte Person flüchtig ist, sich verborgen hält oder auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird. | beginnt mit der Rechtskraft der Anordnung. [2] In ihre Dauer wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Verurteilte flüchtig ist, sich verborgen hält oder auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird. |
[31. Januar 1998–18. April 2007]
1§ 68c. Dauer der Führungsaufsicht.
(1) [1] Die Führungsaufsicht dauert mindestens zwei und höchstens fünf Jahre. [2] Das Gericht kann die Höchstdauer abkürzen.
2(2) [1] Das Gericht kann eine die Höchstdauer nach Absatz 1 Satz 1 überschreitende unbefristete Führungsaufsicht anordnen, wenn der Verurteilte
- 1. in eine Weisung nach § 56c Abs. 3 Nr. 1 nicht einwilligt oder
- 2. einer Weisung, sich einer Heilbehandlung oder einer Entziehungskur zu unterziehen, nicht nachkommt
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
- 2. 31. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a, 8 des Ersten Gesetzes vom 26. Januar 1998.
- 3. 31. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. b, 8 des Ersten Gesetzes vom 26. Januar 1998.