§ 7 StGB. Geltung für Auslandstaten in anderen Fällen
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
| [1. Oktober 1953] | [1. Januar 1872] | 
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| § 7 | § 7 | 
| Eine im Auslande vollzogene Strafe ist, wenn wegen derselben Handlung im Inland abermals eine Verurtheilung erfolgt, auf die zu erkennende Strafe in Anrechnung zu bringen. | Eine im Auslande vollzogene Strafe ist, wenn wegen derselben Handlung im Gebiete des Deutschen Reichs abermals eine Verurtheilung erfolgt, auf die zu erkennende Strafe in Anrechnung zu bringen. | 
    [1. Januar 1872–1. Oktober 1953]
    1§ 7. Eine im Auslande vollzogene Strafe ist, wenn wegen derselben Handlung im Gebiete des Deutschen Reichs abermals eine Verurtheilung erfolgt, auf die zu erkennende Strafe in Anrechnung zu bringen.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.