§ 73b StGB. Einziehung von Taterträgen bei anderen

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[7. März 1992–1. Juli 2017]
1§ 73b. Der Umfang des Erlangten und dessen Wert sowie die Höhe des Anspruchs, dessen Erfüllung dem Täter oder Teilnehmer das aus der Tat Erlangte entziehen würde, können geschätzt werden.
Anmerkungen:
1. 7. März 1992: Artt. 3 Nr. 2, 7 des Gesetzes vom 28. Februar 1992.