§ 73e StGB. Ausschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[22. September 1992–1. Juli 2017]
1§ 73e. Wirkung des Verfalls.
(1) [1] Wird der Verfall eines Gegenstandes angeordnet, so geht das Eigentum an der Sache oder das verfallene Recht mit der Rechtskraft der Entscheidung auf den Staat über, wenn es dem von der Anordnung Betroffenen zu dieser Zeit zusteht. [2] Rechte Dritter an dem Gegenstand bleiben bestehen.
(2) Vor der Rechtskraft wirkt die Anordnung als Veräußerungsverbot im Sinne des § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuches; das Verbot umfaßt auch andere Verfügungen als Veräußerungen.
Anmerkungen:
1. 22. September 1992: Artt. 1 Nr. 8, 12 des Gesetzes vom 15. Juli 1992.