§ 74a StGB. Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei anderen

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Juli 2017]
1§ 74a. Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei anderen. Verweist ein Gesetz auf diese Vorschrift, können Gegenstände abweichend von § 74 Absatz 3 auch dann eingezogen werden, wenn derjenige, dem sie zur Zeit der Entscheidung gehören oder zustehen,
  • 1. mindestens leichtfertig dazu beigetragen hat, dass sie als Tatmittel verwendet worden oder Tatobjekt gewesen sind, oder
  • 2. sie in Kenntnis der Umstände, welche die Einziehung zugelassen hätten, in verwerflicher Weise erworben hat.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2017: Artt. 1 Nr. 13, 8 des Gesetzes vom 13. April 2017.

Umfeld von § 74a StGB

§ 74 StGB. Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und Teilnehmern

§ 74a StGB. Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei anderen

§ 74b StGB. Sicherungseinziehung