§ 77d StGB. Zurücknahme des Antrags
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. August 2001] | [1. Januar 1975] |
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§ 77d. Zurücknahme des Antrags | § 77d. Zurücknahme des Antrags |
(1) [1] Der Antrag kann zurückgenommen werden. [2] Die Zurücknahme kann bis zum rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens erklärt werden. [3] Ein zurückgenommener Antrag kann nicht nochmals gestellt werden. | (1) [1] Der Antrag kann zurückgenommen werden. [2] Die Zurücknahme kann bis zum rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens erklärt werden. [3] Ein zurückgenommener Antrag kann nicht nochmals gestellt werden. |
(2) [1] Stirbt der Verletzte oder der im Falle seines Todes Berechtigte, nachdem er den Antrag gestellt hat, so können der Ehegatte, der Lebenspartner, die Kinder, die Eltern, die Geschwister und die Enkel des Verletzten in der Rangfolge des § 77 Abs. 2 den Antrag zurücknehmen. [2] Mehrere Angehörige des gleichen Ranges können das Recht nur gemeinsam ausüben. [3] Wer an der Tat beteiligt ist, kann den Antrag nicht zurücknehmen. | (2) [1] Stirbt der Verletzte oder der im Falle seines Todes Berechtigte, nachdem er den Antrag gestellt hat, so können der Ehegatte, die Kinder, die Eltern, die Geschwister und die Enkel des Verletzten in der Rangfolge des § 77 Abs. 2 den Antrag zurücknehmen. [2] Mehrere Angehörige des gleichen Ranges können das Recht nur gemeinsam ausüben. [3] Wer an der Tat beteiligt ist, kann den Antrag nicht zurücknehmen. |
[1. Januar 1975–1. August 2001]
1§ 77d. Zurücknahme des Antrags.
(1) 2[1] Der Antrag kann zurückgenommen werden. [2] Die Zurücknahme kann bis zum rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens erklärt werden. [3] Ein zurückgenommener Antrag kann nicht nochmals gestellt werden.
(2) [1] Stirbt der Verletzte oder der im Falle seines Todes Berechtigte, nachdem er den Antrag gestellt hat, so können der Ehegatte, die Kinder, die Eltern, die Geschwister und die Enkel des Verletzten in der Rangfolge des § 77 Abs. 2 den Antrag zurücknehmen. [2] Mehrere Angehörige des gleichen Ranges können das Recht nur gemeinsam ausüben. [3] Wer an der Tat beteiligt ist, kann den Antrag nicht zurücknehmen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
- 2. 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 44, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.