§ 78 StGB
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
    [16. Februar 1924–1. April 1970]
    1§ 78. 
        
(1) Sind mehrere Geldstrafen verwirkt, so ist auf jede gesondert zu erkennen.
        
            (2) [1] Das gleiche gilt von den Freiheitsstrafen, die an die Stelle uneinbringlicher Geldstrafen treten. [2] Ihre Gesamtdauer darf zwei Jahre nicht übersteigen; die Gesamtdauer mehrerer zusammentreffender Haftstrafen darf drei Monate nicht übersteigen.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 16. Februar 1924: Artt. I, XIV Abs. 1 der Verordnung vom 6. Februar 1924.