§ 79a StGB. Ruhen
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Juli 2017] | [1. Januar 1975] |
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§ 79a. Ruhen | § 79a. Ruhen |
Die Verjährung ruht, | Die Verjährung ruht, |
1. solange nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann, | 1. solange nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann, |
2. solange dem Verurteilten | 2. solange dem Verurteilten |
a) Aufschub oder Unterbrechung der Vollstreckung, | a) Aufschub oder Unterbrechung der Vollstreckung, |
b) Aussetzung zur Bewährung durch richterliche Entscheidung oder im Gnadenwege oder | b) Aussetzung zur Bewährung durch richterliche Entscheidung oder im Gnadenwege oder |
c) Zahlungserleichterung bei Geldstrafe oder Einziehung | c) Zahlungserleichterung bei Geldstrafe, Verfall oder Einziehung |
bewilligt ist, | bewilligt ist, |
3. solange der Verurteilte im In- oder Ausland auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird. | 3. solange der Verurteilte im In- oder Ausland auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird. |
[1. Januar 1975–1. Juli 2017]
1§ 79a. Ruhen. Die Verjährung ruht,
- 1. solange nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann,
- 2. solange dem Verurteilten bewilligt ist,
- 3. solange der Verurteilte im In- oder Ausland auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1975: Artt. 1 Nr. 1, 7 des Gesetzes vom 4. Juli 1969, Artt. 2 III, 7 Nr. 1, 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
- 2. 1. Januar 1975: Artt. 18 II Nr. 49, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.