§ 81 StGB. Hochverrat gegen den Bund
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
| [1. September 1969] | [1. August 1968] | 
|---|---|
| § 81 | § 81 | 
| (1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt | (1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt | 
| 1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder | 1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder | 
| 2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, | 2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern, | 
| wird wegen Hochverrats gegen den Bund mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft. | wird wegen Hochverrats gegen den Bund mit lebenslangem Zuchthaus oder mit Zuchthaus nicht unter zehn Jahren bestraft. | 
| (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. | (2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren. | 
    [1. August 1968–1. September 1969]
    1§ 81. 
        
            (1) Wer es unternimmt, mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt
            
        - 1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder
 - 2. die auf dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland beruhende verfassungsmäßige Ordnung zu ändern,
 
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus bis zu zehn Jahren.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968.