§ 89 StGB. Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[31. August 1951/1. September 1951–1. August 1968]
1§ 89.
(1) [1] Wer es unternimmt, durch Mißbrauch oder Anmaßung von Hoheitsbefugnissen
- 1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder
- 2. einen der in § 88 bezeichneten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen,
(2) [1] Wer ein bestimmtes Unternehmen des Verfassungsverrats vorbereitet, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft. [2] Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Gefängnis nicht unter sechs Monaten erkannt werden.
(3) Die Vorschrift des § 82 über die tätige Reue gilt entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 31. August 1951/1. September 1951: Artt. 1, 8 des Gesetzes vom 30. August 1951.