§ 89 StGB. Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche Sicherheitsorgane
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
    [31. August 1951/1. September 1951–1. August 1968]
    1§ 89. 
        
            (1) [1] Wer es unternimmt, durch Mißbrauch oder Anmaßung von Hoheitsbefugnissen
                
        - 1. den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen oder
 - 2. einen der in § 88 bezeichneten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen,
 
            (2) [1] Wer ein bestimmtes Unternehmen des Verfassungsverrats vorbereitet, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft. [2] Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Gefängnis nicht unter sechs Monaten erkannt werden.
        
        (3) Die Vorschrift des § 82 über die tätige Reue gilt entsprechend.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 31. August 1951/1. September 1951: Artt. 1, 8 des Gesetzes vom 30. August 1951.