§ 90b StGB. Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[5. September 1964/12. September 1964–1. August 1968]
1§ 90b.
(1) [1] Wer eine Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet, fortführt, ihren organisatorischen Zusammenhalt auf andere Weise aufrechterhält oder für sie eine Ersatzorganisation schafft, wird mit Gefängnis bestraft. [2] Der Versuch ist strafbar.
(2) Wer sich an einer im Absatz 1 bezeichneten Vereinigung oder an einer für sie geschaffenen Ersatzorganisation als Mitglied beteiligt, für sie wirbt oder sie unterstützt, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 gilt § 90a Abs. 5 und 6, in den Fällen des Absatzes 1 auch § 90a Abs. 3 entsprechend.
Anmerkungen:
1. 5. September 1964/12. September 1964: §§ 22 Nr. 3, 34 des Gesetzes vom 5. August 1964.

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