§ 90d StGB
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
    [10. Oktober 1944–20. September 1945]
    1§ 90d. 
        
            2(1) [1] Wer es unternimmt, ein Staatsgeheimnis an einen anderen gelangen zu lassen, und dadurch fahrlässig das Wohl des Reichs gefährdet, wird mit Gefängnis bestraft. [2] In besonders schweren Fällen ist die Strafe Zuchthaus.
        
        (2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt, sich ein Staatsgeheimnis zu verschaffen, und dadurch fahrlässig das Wohl des Reichs gefährdet.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 2. Mai 1934: Artt. I, XI des Gesetzes vom 24. April 1934.
 - 2. 10. Oktober 1944: Artt. I Nr. 2, III S. 1 des Gesetzes vom 20. September 1944.