§ 90i StGB
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[10. Oktober 1944–20. September 1945]
1§ 90i.
(1) Ein Deutscher, der von einer ausländischen Regierung oder von jemand, der für eine ausländische Regierung tätig ist, für eine Handlung, die das Wohl des Reichs gefährdet, ein Entgelt fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird, soweit nicht nach anderen Vorschriften eine schwerere Strafe verwirkt ist, mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Wird das Entgelt durch eine schriftliche Erklärung gefordert oder angenommen, so ist die Tat vollendet, wenn der Täter die Erklärung abgesandt hat.
- Anmerkungen:
- 1. 2. Mai 1934: Artt. I, XI des Gesetzes vom 24. April 1934.
- 2. 10. Oktober 1944: Artt. I Nr. 1, III S. 1 des Gesetzes vom 20. September 1944.