§ 91b StGB
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[10. Oktober 1944–20. September 1945]
1§ 91b.
(1) Wer im Inland oder als Deutscher im Ausland es unternimmt, während eines Krieges gegen das Reich oder in Beziehung auf einen drohenden Krieg der feindlichen Macht Vorschub zu leisten oder der Kriegsmacht des Reichs oder seiner Bundesgenossen einen Nachteil zuzufügen, wird mit dem Tode oder mit lebenslangem Zuchthaus bestraft.
- Anmerkungen:
- 1. 2. Mai 1934: Artt. I, XI des Gesetzes vom 24. April 1934.
- 2. 10. Oktober 1944: Artt. I Nr. 6, III S. 1 des Gesetzes vom 20. September 1944.