§ 92 StGB. Begriffsbestimmungen
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
| [11. Dezember 1942] | [2. Mai 1934] | 
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| § 92 | § 92 | 
| (1) Wer ein Verbrechen des Landesverrats nach den §§ 89 bis 90a, 90f bis 91b mit einem anderen verabredet, wird mit Zuchthaus bestraft. | (1) Wer ein Verbrechen des Landesverrats nach den §§ 89 bis 90a, 90f bis 91b mit einem anderen verabredet, wird mit Zuchthaus bestraft. | 
| (2) [1] Ebenso wird bestraft, wer zu einem der im Abs. 1 bezeichneten Verbrechen auffordert, sich erbietet oder eine solche Aufforderung oder ein solches Erbieten annimmt. [2] Erklärt der Täter die Aufforderung, das Erbieten oder die Annahme schriftlich, so ist die Tat vollendet, wenn er die Erklärung abgesandt hat. | (2) [1] Ebenso wird bestraft, wer zu einem der im Abs. 1 bezeichneten Verbrechen auffordert, sich erbietet oder eine solche Aufforderung oder ein solches Erbieten annimmt. [2] Erklärt der Täter die Aufforderung, das Erbieten oder die Annahme schriftlich, so ist die Tat vollendet, wenn er die Erklärung abgesandt hat. | 
| (3) Nach den Vorschriften der Abs. 1, 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig seine Tätigkeit aufgibt und bei Beteiligung mehrerer das Verbrechen verhindert. | (3) Nach den Vorschriften der Abs. 1, 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig seine Tätigkeit aufgibt und bei Beteiligung mehrerer das Verbrechen verhindert. | 
| (4) In besonders schweren Fällen ist auf Todesstrafe zu erkennen. | 
    [2. Mai 1934–11. Dezember 1942]
    1§ 92. 
        
(1) Wer ein Verbrechen des Landesverrats nach den §§ 89 bis 90a, 90f bis 91b mit einem anderen verabredet, wird mit Zuchthaus bestraft.
        
            (2) [1] Ebenso wird bestraft, wer zu einem der im Abs. 1 bezeichneten Verbrechen auffordert, sich erbietet oder eine solche Aufforderung oder ein solches Erbieten annimmt. [2] Erklärt der Täter die Aufforderung, das Erbieten oder die Annahme schriftlich, so ist die Tat vollendet, wenn er die Erklärung abgesandt hat.
        
        (3) Nach den Vorschriften der Abs. 1, 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig seine Tätigkeit aufgibt und bei Beteiligung mehrerer das Verbrechen verhindert.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 2. Mai 1934: Artt. I, XI des Gesetzes vom 24. April 1934.