§ 92a StGB. Nebenfolgen
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
| [1. April 1970] | [1. August 1968] | 
|---|---|
| § 92a | § 92a | 
| Wegen der nach den Vorschriften dieses Abschnitts strafbaren Handlungen kann erkannt werden | Wegen der nach den Vorschriften dieses Abschnitts strafbaren Handlungen kann erkannt werden | 
| 1. neben einer Freiheitsstrafe aus den §§ 80, 81 bis 83 Abs. 1 auf Geldstrafe in unbeschränkter Höhe; | 1. neben den Strafen aus den §§ 80, 81 bis 83 Abs. 1 auf Geldstrafe in unbeschränkter Höhe; | 
| 2. neben einer Freiheitsstrafe aus den §§ 80a, 83 Abs. 2, §§ 84 bis 90b auf Geldstrafe; | 2. neben den Strafen aus den §§ 80a, 83 Abs. 2, §§ 84 bis 90b auf Geldstrafe; | 
| 3. neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten | 3. neben einer Gefängnisstrafe von mindestens sechs Monaten | 
| a) für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren auf die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter und den Verlust des Wahl- und Stimmrechts und der Wählbarkeit sowie | |
| auf Nebenfolgen nach § 31 Abs. 2, 5; | b) auf den Verlust der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte; | 
| 4. neben jeder Freiheitsstrafe aus den §§ 80 bis 86, 87 bis 89 auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht. | 4. neben jeder Freiheitsstrafe aus den §§ 80 bis 86, 87 bis 89 auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht. | 
    [1. August 1968–1. April 1970]
    1§ 92a. Wegen der nach den Vorschriften dieses Abschnitts strafbaren Handlungen kann erkannt werden
        
- 1. neben den Strafen aus den §§ 80, 81 bis 83 Abs. 1 auf Geldstrafe in unbeschränkter Höhe;
 - 2. neben den Strafen aus den §§ 80a, 83 Abs. 2, §§ 84 bis 90b auf Geldstrafe;
 - 
                3. neben einer Gefängnisstrafe von mindestens sechs Monaten
                
- a) für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren auf die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter und den Verlust des Wahl- und Stimmrechts und der Wählbarkeit sowie
 - b) auf den Verlust der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte;
 
 - 4. neben jeder Freiheitsstrafe aus den §§ 80 bis 86, 87 bis 89 auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968.