§ 92a StGB. Nebenfolgen
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. April 1970] | [1. August 1968] |
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§ 92a | § 92a |
Wegen der nach den Vorschriften dieses Abschnitts strafbaren Handlungen kann erkannt werden | Wegen der nach den Vorschriften dieses Abschnitts strafbaren Handlungen kann erkannt werden |
1. neben einer Freiheitsstrafe aus den §§ 80, 81 bis 83 Abs. 1 auf Geldstrafe in unbeschränkter Höhe; | 1. neben den Strafen aus den §§ 80, 81 bis 83 Abs. 1 auf Geldstrafe in unbeschränkter Höhe; |
2. neben einer Freiheitsstrafe aus den §§ 80a, 83 Abs. 2, §§ 84 bis 90b auf Geldstrafe; | 2. neben den Strafen aus den §§ 80a, 83 Abs. 2, §§ 84 bis 90b auf Geldstrafe; |
3. neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten | 3. neben einer Gefängnisstrafe von mindestens sechs Monaten |
a) für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren auf die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter und den Verlust des Wahl- und Stimmrechts und der Wählbarkeit sowie | |
auf Nebenfolgen nach § 31 Abs. 2, 5; | b) auf den Verlust der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte; |
4. neben jeder Freiheitsstrafe aus den §§ 80 bis 86, 87 bis 89 auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht. | 4. neben jeder Freiheitsstrafe aus den §§ 80 bis 86, 87 bis 89 auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht. |
[1. August 1968–1. April 1970]
1§ 92a. Wegen der nach den Vorschriften dieses Abschnitts strafbaren Handlungen kann erkannt werden
- 1. neben den Strafen aus den §§ 80, 81 bis 83 Abs. 1 auf Geldstrafe in unbeschränkter Höhe;
- 2. neben den Strafen aus den §§ 80a, 83 Abs. 2, §§ 84 bis 90b auf Geldstrafe;
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3. neben einer Gefängnisstrafe von mindestens sechs Monaten
- a) für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren auf die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter und den Verlust des Wahl- und Stimmrechts und der Wählbarkeit sowie
- b) auf den Verlust der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte;
- 4. neben jeder Freiheitsstrafe aus den §§ 80 bis 86, 87 bis 89 auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht.
- Anmerkungen:
- 1. 1. August 1968: Artt. 1, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968.