§ 92b StGB. Einziehung

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Oktober 1968][1. August 1968]
§ 92b § 92b
(1) [1] Ist eine Straftat nach diesem Abschnitt begangen worden, so können (1) [1] Ist eine in diesem Abschnitt mit Strafe bedrohte Handlung begangen worden, so können
1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und 1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 80a, 86, 86a, 90 bis 90b bezieht, 2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 80a, 86, 86a, 90 bis 90b bezieht,
eingezogen werden. [2] eingezogen oder unbrauchbar gemacht werden. [2] Den Gegenständen stehen Vermögenswerte gleich, die an ihre Stelle getreten sind.
§ 40a ist anzuwenden. (2) Gehörten die Gegenstände zur Zeit der Tat weder dem Täter noch einem Teilnehmer, so ist dem Eigentümer angemessene Entschädigung aus der Staatskasse zu gewähren, es sei denn, daß er sich im Zusammenhang mit der Tat auf andere Weise strafbar gemacht hat.
(2) [1] Hat der Täter für die Begehung einer in diesem Abschnitt mit Strafe bedrohten Handlung ein Entgelt empfangen, so ist das Entgelt oder ein ihm entsprechender Geldbetrag einzuziehen. [2] Die Einziehung kann unterbleiben, soweit sie für den Betroffenen eine unbillige Härte wäre oder der Betroffene das Empfangene vor der Entscheidung über die Einziehung verbraucht und nicht dabei zur Vereitelung der Einziehung gehandelt hat; das gleiche gilt, wenn der Wert des Empfangenen gering ist. (3) [1] Hat der Täter für die Begehung einer in diesem Abschnitt mit Strafe bedrohten Handlung ein Entgelt empfangen, so ist das Entgelt oder ein ihm entsprechender Geldbetrag einzuziehen. [2] Die Einziehung kann unterbleiben, soweit sie für den Betroffenen eine unbillige Härte wäre oder der Betroffene das Empfangene vor der Entscheidung über die Einziehung verbraucht und nicht dabei zur Vereitelung der Einziehung gehandelt hat; das gleiche gilt, wenn der Wert des Empfangenen gering ist.
(4) § 42 gilt entsprechend.
[1. August 1968–1. Oktober 1968]
1§ 92b.
(1) [1] Ist eine in diesem Abschnitt mit Strafe bedrohte Handlung begangen worden, so können
  • 1. Gegenstände, die durch die Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, und
  • 2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach den §§ 80a, 86, 86a, 90 bis 90b bezieht,
eingezogen oder unbrauchbar gemacht werden.
[2] Den Gegenständen stehen Vermögenswerte gleich, die an ihre Stelle getreten sind.
(2) Gehörten die Gegenstände zur Zeit der Tat weder dem Täter noch einem Teilnehmer, so ist dem Eigentümer angemessene Entschädigung aus der Staatskasse zu gewähren, es sei denn, daß er sich im Zusammenhang mit der Tat auf andere Weise strafbar gemacht hat.
(3) [1] Hat der Täter für die Begehung einer in diesem Abschnitt mit Strafe bedrohten Handlung ein Entgelt empfangen, so ist das Entgelt oder ein ihm entsprechender Geldbetrag einzuziehen. [2] Die Einziehung kann unterbleiben, soweit sie für den Betroffenen eine unbillige Härte wäre oder der Betroffene das Empfangene vor der Entscheidung über die Einziehung verbraucht und nicht dabei zur Vereitelung der Einziehung gehandelt hat; das gleiche gilt, wenn der Wert des Empfangenen gering ist.
(4) § 42 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. August 1968: Artt. 7 Abs. 2 Nr. 2, 10 Abs. 1 des Gesetzes vom 25. Juni 1968.

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