§ 93 StGB. Begriff des Staatsgeheimnisses

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[2. Mai 1934–20. September 1945]
1§ 93.
(1) Wegen der in diesem Abschnitt mit Straf bedrohten Handlungen kann erkannt werden
  • neben der wegen eines Verbrechens erkannten Strafe auf Geldstrafe von unbegrenzter Höhe oder auf Entziehung des Vermögens;
  • neben der wegen eines Vergehens erkannten Freiheitsstrafe auf Geldstrafe;
  • neben der Gefängnisstrafe auf die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter auf die Dauer von einem bis zu fünf Jahren und auf den Verlust der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte;
  • neben jeder Freiheitsstrafe auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht.
(2) Neben der Zuchthausstrafe ist die Sicherungsverwahrung anzuordnen, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert.
Anmerkungen:
1. 2. Mai 1934: Artt. I, XI des Gesetzes vom 24. April 1934.

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