§ 93 StGB. Begriff des Staatsgeheimnisses
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
    [2. Mai 1934–20. September 1945]
    1§ 93. 
        
            (1) Wegen der in diesem Abschnitt mit Straf bedrohten Handlungen kann erkannt werden
            
        - – neben der wegen eines Verbrechens erkannten Strafe auf Geldstrafe von unbegrenzter Höhe oder auf Entziehung des Vermögens;
 - – neben der wegen eines Vergehens erkannten Freiheitsstrafe auf Geldstrafe;
 - – neben der Gefängnisstrafe auf die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter auf die Dauer von einem bis zu fünf Jahren und auf den Verlust der aus öffentlichen Wahlen hervorgegangenen Rechte;
 - – neben jeder Freiheitsstrafe auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht.
 
(2) Neben der Zuchthausstrafe ist die Sicherungsverwahrung anzuordnen, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 2. Mai 1934: Artt. I, XI des Gesetzes vom 24. April 1934.