§ 96a StGB
Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
    [30. Juli 1960/4. August 1960–1. August 1968]
    1§ 96a. 
        
            (1) [1] Wer öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften, Schallaufnahmen, Abbildungen oder Darstellungen Kennzeichen
                
        - 1. einer Partei, die gemäß Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt ist,
 - 2. einer Vereinigung, die gemäß Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes unanfechtbar verboten ist, oder
 - 3. einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation
 
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen.
        (3) § 96 Abs. 3 gilt entsprechend.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 30. Juli 1960/4. August 1960: Artt. 1 Nr. 1, 6 des Gesetzes vom 30. Juni 1960.