§ 96a StGB

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[30. Juli 1960/4. August 1960–1. August 1968]
1§ 96a.
(1) [1] Wer öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften, Schallaufnahmen, Abbildungen oder Darstellungen Kennzeichen
  • 1. einer Partei, die gemäß Artikel 21 Abs. 2 des Grundgesetzes vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt ist,
  • 2. einer Vereinigung, die gemäß Artikel 9 Abs. 2 des Grundgesetzes unanfechtbar verboten ist, oder
  • 3. einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation
verwendet, wird mit Gefängnis bis zu drei Jahren bestraft.
[2] Ausgenommen ist eine Verwendung von Kennzeichen im Rahmen der staatsbürgerlichen Aufklärung, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen und ähnlicher Zwecke.
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen.
(3) § 96 Abs. 3 gilt entsprechend.
Anmerkungen:
1. 30. Juli 1960/4. August 1960: Artt. 1 Nr. 1, 6 des Gesetzes vom 30. Juni 1960.