§ 97 StGB. Preisgabe von Staatsgeheimnissen

Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871
[1. Januar 1872–21. Dezember 1932]
1§ 97. Wer ein Mitglied des landesherrlichen Hauses seines Staats oder den Regenten seines Staats oder während seines Aufenthalts in einem Bundesstaate ein Mitglied des landesherrlichen Hauses dieses Staats oder den Regenten dieses Staats beleidigt, wird mit Gefängniß von einem Monat bis zu drei Jahren oder mit Festungshaft von gleicher Dauer bestraft.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1872: Gesetz vom 15. Mai 1871.

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