§ 10 StPO. Gerichtsstand bei Auslandstaten auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1953][1. Oktober 1950]
§ 10 § 10
(1) Ist die strafbare Handlung auf einem deutschen Schiff außerhalb des Geltungsbereiches dieses Bundesgesetzes oder in offener See begangen, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Heimathafen oder der Hafen im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt, den das Schiff nach der Tat zuerst erreicht. Ist die strafbare Handlung auf einem deutschen Schiff außerhalb des Geltungsbereiches dieses Bundesgesetzes oder in offener See begangen, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Heimathafen oder der Hafen im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt, den das Schiff nach der Tat zuerst erreicht.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für deutsche Luftfahrzeuge.
[1. Oktober 1950–1. Oktober 1953]
1§ 10. Ist die strafbare Handlung auf einem deutschen Schiff außerhalb des Geltungsbereiches dieses Bundesgesetzes oder in offener See begangen, so ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Heimathafen oder der Hafen im Geltungsbereich dieses Gesetzes liegt, den das Schiff nach der Tat zuerst erreicht.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.6, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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