§ 100c StPO. Akustische Wohnraumüberwachung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[24. August 2017]
1§ 100c. 2Akustische Wohnraumüberwachung.
3(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf das in einer Wohnung nichtöffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn
  • 41. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in § 100b Absatz 2 bezeichnete besonders schwere Straftat begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat,
  • 2. die Tat auch im Einzelfall besonders schwer wiegt,
  • 3. auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Äußerungen des Beschuldigten erfasst werden, die für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Mitbeschuldigten von Bedeutung sind, und
  • 4. die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Mitbeschuldigten auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre.
5(2) (weggefallen) [1] Die Maßnahme darf sich nur gegen den Beschuldigten richten und nur in Wohnungen des Beschuldigten durchgeführt werden. [2] In Wohnungen anderer Personen ist die Maßnahme nur zulässig, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass
  • 1. der in der Anordnung nach § 100e Absatz 3 bezeichnete Beschuldigte sich dort aufhält und
  • 2. die Maßnahme in Wohnungen des Beschuldigten allein nicht zur Erforschung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Mitbeschuldigten führen wird.
[3] Die Maßnahme darf auch durchgeführt werden, wenn andere Personen unvermeidbar betroffen werden.
6(3) (weggefallen)
7(4) (weggefallen)
8(5) (weggefallen)
9(6) (weggefallen)
10(7) (weggefallen)
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2005: Artt. 1 Nr. 1, 8 des Gesetzes vom 24. Juni 2005.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
3. 1. Januar 2008: Artt. 1 Nr. 8 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 16 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007.
4. 24. August 2017: Artt. 3 Nr. 10 Buchst. a, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. August 2017.
5. 24. August 2017: Artt. 3 Nr. 10 Buchst. b, Buchst. c, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. August 2017.
6. 24. August 2017: Artt. 3 Nr. 10 Buchst. c, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. August 2017.
7. 24. August 2017: Artt. 3 Nr. 10 Buchst. d, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. August 2017.
8. 24. August 2017: Artt. 3 Nr. 10 Buchst. d, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. August 2017.
9. 24. August 2017: Artt. 3 Nr. 10 Buchst. d, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. August 2017.
10. 24. August 2017: Artt. 3 Nr. 10 Buchst. d, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. August 2017.