§ 100f StPO. Akustische Überwachung außerhalb von Wohnraum

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[3. März 2004–1. Juli 2005]
1§ 100f.
2(1) Personenbezogene Informationen, die durch eine Maßnahme nach § 100c Abs. 1 Nr. 3 ermittelt worden sind, dürfen nur für Zwecke eines Strafverfahrens (§ 100d Abs. 5 Satz 2) und zur Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit einer Person oder erhebliche Sach- oder Vermögenswerte verwendet werden.3
(2) Sind personenbezogene Informationen durch eine polizeirechtliche Maßnahme erlangt worden, die der Maßnahme nach § 100c Abs. 1 Nr. 3 entspricht, dürfen sie zu Beweiszwecken nur verwendet werden, soweit sich bei Gelegenheit der Auswertung Erkenntnisse ergeben, die zur Aufklärung einer in § 100c Abs. 1 Nr. 3 bezeichneten Straftat benötigt werden.
Anmerkungen:
1. 9. Mai 1998: Artt. 2 Nr. 4, 7 des Gesetzes vom 4. Mai 1998.
2. 3. März 2004: Entscheidung vom 3. März 2004.
3. Unvereinbar nach Maßgabe der Gründe sind von den Vorschriften der Strafprozessordnung in der Fassung des Gesetzes zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität vom 4. Mai 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 845) und in der Fassung späterer Gesetze - § 100c Absatz 1 Nummer 3, § 100d Absatz 3, § 100d Absatz 5 Satz 2 und § 100f Absatz 1 mit Artikel 13 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes, - § 101 Absatz 1 Satz 1 und 2 darüber hinaus mit Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes, - § 101 Absatz 1 Satz 3 mit Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes und - § 100d Absatz 4 Satz 3 in Verbindung mit § 100b Absatz 6 mit Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.

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