§ 11 StPO. Gerichtsstand bei Auslandstaten exterritorialer Deutscher und deutscher Beamter

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015]
1§ 11. 2Gerichtsstand bei Auslandstaten exterritorialer Deutscher und deutscher Beamter.
(1) [1] Deutsche, die das Recht der Exterritorialität genießen, sowie die im Ausland angestellten Beamten des Bundes oder eines deutschen Landes behalten hinsichtlich des Gerichtsstandes den Wohnsitz, den sie im Inland hatten. [2] Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten, so gilt der Sitz der Bundesregierung als ihr Wohnsitz.
(2) Auf Wahlkonsuln sind diese Vorschriften nicht anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.7, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.

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