§ 111f StPO. Vollziehung des Vermögensarrestes

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Juli 2017]
1§ 111f. Vollziehung des Vermögensarrestes.
(1) [1] Der Vermögensarrest in eine bewegliche Sache, in eine Forderung oder ein anderes Vermögensrecht, das nicht der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch Pfändung vollzogen. [2] Die §§ 928 und 930 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß. [3] § 111c Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) [1] Der Vermögensarrest in ein Grundstück oder ein Recht, das den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch Eintragung einer Sicherungshypothek bewirkt. [2] Die §§ 928 und 932 der Zivilprozessordung gelten sinngemäß.
(3) [1] Der Vermögensarrest in ein Schiff, ein Schiffsbauwerk oder ein Luftfahrzeug wird nach Absatz 1 bewirkt. [2] Ist der Gegenstand im Schiffs- oder Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen, gelten die §§ 928 und 931 der Zivilprozessordung sinngemäß.
(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 Satz 2 wird auch das Veräußerungsverbot nach § 111h Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingetragen.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2017: Artt. 3 Nr. 3, 8 des Gesetzes vom 13. April 2017.