§ 111j StPO. Verfahren bei der Anordnung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Juli 2017]
1§ 111j. Verfahren bei der Anordnung der Beschlagnahme und des Vermögensarrestes.
(1) [1] Beschlagnahme und Vermögensarrest werden durch das Gericht angeordnet. [2] Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung auch durch die Staatsanwaltschaft erfolgen. [3] Unter der Voraussetzung des Satzes 2 sind zur Beschlagnahme einer beweglichen Sache auch die Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) befugt.
(2) [1] Hat die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme oder den Arrest angeordnet, so beantragt sie innerhalb einer Woche die gerichtliche Bestätigung der Anordnung. [2] Dies gilt nicht, wenn die Beschlagnahme einer beweglichen Sache angeordnet ist. [3] Der Betroffene kann in allen Fällen die Entscheidung des Gerichts beantragen. [4] Die Zuständigkeit des Gerichts bestimmt sich nach § 162.
Anmerkungen:
1. 1. Juli 2017: Artt. 3 Nr. 3, 8 des Gesetzes vom 13. April 2017.

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