§ 113 StPO. Untersuchungshaft bei leichteren Taten

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1970][1. April 1965]
§ 113 § 113
(1) Ist die Tat nur mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe, allein oder nebeneinander, bedroht, so darf die Untersuchungshaft wegen Verdunkelungsgefahr nicht angeordnet werden. (1) Ist die Tat nur mit Gefängnis bis zu sechs Monaten, mit Haft oder mit Geldstrafe, allein oder nebeneinander, bedroht, so darf die Untersuchungshaft wegen Verdunkelungsgefahr nicht angeordnet werden.
(2) In diesen Fällen darf die Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr nur angeordnet werden, wenn der Beschuldigte (2) In diesen Fällen darf die Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr nur angeordnet werden, wenn der Beschuldigte
1. sich dem Verfahren bereits einmal entzogen hatte oder Anstalten zur Flucht getroffen hat, 1. sich dem Verfahren bereits einmal entzogen hatte oder Anstalten zur Flucht getroffen hat,
2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder 2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder
3. sich über seine Person nicht ausweisen kann. 3. sich über seine Person nicht ausweisen kann.
(3) (weggefallen) (3) Die Beschränkungen des Absatzes 2 entfallen, wenn der Beschuldigte einer Tat verdächtig ist, wegen deren die Unterbringung in einem Arbeitshaus angeordnet werden kann.
[1. April 1965–1. April 1970]
1§ 113.
(1) Ist die Tat nur mit Gefängnis bis zu sechs Monaten, mit Haft oder mit Geldstrafe, allein oder nebeneinander, bedroht, so darf die Untersuchungshaft wegen Verdunkelungsgefahr nicht angeordnet werden.
(2) In diesen Fällen darf die Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr nur angeordnet werden, wenn der Beschuldigte
  • 1. sich dem Verfahren bereits einmal entzogen hatte oder Anstalten zur Flucht getroffen hat,
  • 2. im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt hat oder
  • 3. sich über seine Person nicht ausweisen kann.
(3) Die Beschränkungen des Absatzes 2 entfallen, wenn der Beschuldigte einer Tat verdächtig ist, wegen deren die Unterbringung in einem Arbeitshaus angeordnet werden kann.
Anmerkungen:
1. 1. April 1965: Artt. 1 Nr. 1, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.

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