§ 114b StPO. Belehrung des verhafteten Beschuldigten

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[13. Januar 1927–1. April 1965]
1§ 114b.
(1) Wird der Angeschuldigte auf Grund des Haftbefehls ergriffen, so ist er unverzüglich, spätestens am Tage nach der Ergreifung, dem zuständigen Richter vorzuführen.
(2) Der Richter hat den Angeschuldigten unverzüglich, spätestens am nächsten Tage, über den Gegenstand der Beschuldigung zu vernehmen.
(3) [1] Bei der Vernehmung ist der Angeschuldigte auf die ihn belastenden Umstände hinzuweisen. [2] Die Vernehmung soll ihm Gelegenheit geben, die Verdachtsgründe zu beseitigen und die Tatsachen geltend zu machen, die zu seinen Gunsten sprechen.
Anmerkungen:
1. 13. Januar 1927: Nr. A.2 des Gesetzes vom 27. Dezember 1926, Art. 71 der Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919, Reichsgesetzblatt 1919 Nummer 152 vom 14. August 1919 Seite 1383-1418.

Umfeld von § 114b StPO

§ 114a StPO. Aushändigung des Haftbefehls; Übersetzung

§ 114b StPO. Belehrung des verhafteten Beschuldigten

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