§ 114c StPO. Benachrichtigung von Angehörigen
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [25. Juli 2015] | [1. Januar 2010] | 
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| § 114c. Benachrichtigung von Angehörigen | § 114c | 
| (1) Einem verhafteten Beschuldigten ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen, sofern der Zweck der Untersuchung dadurch nicht gefährdet wird. | (1) Einem verhafteten Beschuldigten ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen, sofern der Zweck der Untersuchung dadurch nicht gefährdet wird. | 
| (2) [1] Wird gegen einen verhafteten Beschuldigten nach der Vorführung vor das Gericht Haft vollzogen, hat das Gericht die unverzügliche Benachrichtigung eines seiner Angehörigen oder einer Person seines Vertrauens anzuordnen. [2] Die gleiche Pflicht besteht bei jeder weiteren Entscheidung über die Fortdauer der Haft. | (2) [1] Wird gegen einen verhafteten Beschuldigten nach der Vorführung vor das Gericht Haft vollzogen, hat das Gericht die unverzügliche Benachrichtigung eines seiner Angehörigen oder einer Person seines Vertrauens anzuordnen. [2] Die gleiche Pflicht besteht bei jeder weiteren Entscheidung über die Fortdauer der Haft. | 
    [1. Januar 2010–25. Juli 2015]
    1§ 114c. 
        
(1) Einem verhafteten Beschuldigten ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen, sofern der Zweck der Untersuchung dadurch nicht gefährdet wird.
        
            (2) [1] Wird gegen einen verhafteten Beschuldigten nach der Vorführung vor das Gericht Haft vollzogen, hat das Gericht die unverzügliche Benachrichtigung eines seiner Angehörigen oder einer Person seines Vertrauens anzuordnen. [2] Die gleiche Pflicht besteht bei jeder weiteren Entscheidung über die Fortdauer der Haft.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 2010: Artt. 1 Nr. 2, 8 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes vom 29. Juli 2009.