§ 115d StPO

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950–1. April 1965]
1§ 115d.
(1) Von Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung sind die Staatsanwaltschaft sowie der Angeschuldigte und der Verteidiger zu benachrichtigen.
(2) [1] Der Angeschuldigte ist zu der Verhandlung vorzuführen, es sei denn, daß er auf die Anwesenheit in der Verhandlung verzichtet hat, oder daß der Vorführung weite Entfernung oder Krankheit des Angeschuldigten oder andere nicht zu beseitigende Hindernisse entgegenstehen. [2] Wird der Angeschuldigte zur mündlichen Verhandlung nicht vorgeführt, so muß ein Verteidiger seine Rechte in der Verhandlung wahrnehmen.
(3) Hat bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung die Untersuchungshaft des Angeschuldigten seit der Verhaftung drei Monate gedauert, so ist ein Verteidiger zu der Verhandlung auch zuzuziehen, wenn der Angeschuldigte dazu vorgeführt wird.
(4) [1] Hat der Angeschuldigte noch keinen Verteidiger gewählt, so ist ihm ein Verteidiger zu bestellen. [2] Die Vorschriften der §§ 142, 143 und 145 gelten entsprechend.
(5) [1] In der mündlichen Verhandlung sind die anwesenden Beteiligten zu hören. [2] Art und Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht. [3] Über die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen; die Vorschriften der §§ 271 bis 273 sind entsprechend anzuwenden.
(6) [1] Die Entscheidung ist am Schluß der mündlichen Verhandlung zu verkünden. [2] Ist dies nicht möglich, so ist die Entscheidung spätestens binnen einer Woche zu erlassen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.46, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.