§ 12 StPO. Zusammentreffen mehrerer Gerichtsstände

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950][1. April 1924]
§ 12 § 12
(1) Unter mehreren nach den Vorschriften der §§ 7 [bis] 11 zuständigen Gerichten gebührt dem[…] der Vorzug, [das] die Untersuchung zuerst eröffnet hat. (1) Unter mehreren nach den Vorschriften der §§ 7 [bis] 11 zuständigen Gerichten gebührt dem[…] der Vorzug, welches die Untersuchung zuerst eröffnet hat.
(2) Jedoch kann die Untersuchung und Entscheidung einem anderen der zuständigen Gerichte durch das gemeinschaftliche obere Gericht übertragen werden. (2) Jedoch kann die Untersuchung und Entscheidung einem anderen der zuständigen Gerichte durch das gemeinschaftliche obere Gericht übertragen werden.
[1. April 1924–1. Oktober 1950]
1§ 12.
2(1) Unter mehreren nach den Vorschriften der §§ 7 [bis] 11 zuständigen Gerichten gebührt dem[…] der Vorzug, welches die Untersuchung zuerst eröffnet hat.
(2) Jedoch kann die Untersuchung und Entscheidung einem anderen der zuständigen Gerichte durch das gemeinschaftliche obere Gericht übertragen werden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
2. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.