§ 126 StPO. Zuständigkeit für weitere gerichtliche Entscheidungen

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1975][1. April 1965]
§ 126 § 126
(1) [1] Vor Erhebung der öffentlichen Klage ist für die weiteren richterlichen Entscheidungen und Maßnahmen, die sich auf die Untersuchungshaft oder auf die Aussetzung des Haftvollzugs (§ 116) beziehen, der Richter zuständig, der den Haftbefehl erlassen hat. [2] Hat das Beschwerdegericht den Haftbefehl erlassen, so ist der Richter zuständig, der die vorangegangene Entscheidung erlassen hat. [3] Wird das vorbereitende Verfahren an einem anderen Ort geführt oder die Untersuchungshaft an einem anderen Ort vollzogen, so kann der Richter, sofern die Staatsanwaltschaft es beantragt, die Zuständigkeit dem Richter bei dem Amtsgericht dieses Ortes übertragen. [4] Ist der Ort in mehrere Gerichtsbezirke geteilt, so bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung das zuständige Amtsgericht. [5] Die Landesregierung kann diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. (1) [1] Vor Erhebung der öffentlichen Klage ist für die weiteren richterlichen Entscheidungen und Maßnahmen, die sich auf die Untersuchungshaft oder auf die Aussetzung des Haftvollzugs (§ 116) beziehen, der Amtsrichter zuständig, der den Haftbefehl erlassen hat. [2] Hat das Beschwerdegericht den Haftbefehl erlassen, so ist der Amtsrichter zuständig, der die vorangegangene Entscheidung erlassen hat. [3] Wird das vorbereitende Verfahren an einem anderen Ort geführt oder die Untersuchungshaft an einem anderen Ort vollzogen, so kann der Richter, sofern die Staatsanwaltschaft es beantragt, die Zuständigkeit dem Amtsrichter dieses Ortes übertragen. [4] Ist der Ort in mehrere Gerichtsbezirke geteilt, so bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung das zuständige Amtsgericht. [5] Die Landesregierung kann diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.
(2) [1] Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist das Gericht zuständig, das mit der Sache befaßt ist. [2] Nach Einlegung der Revision ist das Gericht zuständig, dessen Urteil angefochten ist. [3] Einzelne Maßnahmen, insbesondere nach § 119, ordnet der Vorsitzende an. [4] In dringenden Fällen kann er auch den Haftbefehl aufheben oder den Vollzug aussetzen (§ 116), wenn die Staatsanwaltschaft zustimmt; andernfalls ist unverzüglich die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen. (2) [1] Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist das Gericht zuständig, das mit der Sache befaßt ist. [2] Nach Einlegung der Revision ist das Gericht zuständig, dessen Urteil angefochten ist. [3] Einzelne Maßnahmen, insbesondere nach § 119, ordnet der Vorsitzende an. [4] In dringenden Fällen kann er auch den Haftbefehl aufheben oder den Vollzug aussetzen (§ 116), wenn die Staatsanwaltschaft zustimmt; andernfalls ist unverzüglich die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.
(3) Das Revisionsgericht kann den Haftbefehl aufheben, wenn es das angefochtene Urteil aufhebt und sich bei dieser Entscheidung ohne weiteres ergibt, daß die Voraussetzungen des § 120 Abs. 1 vorliegen. (3) Das Revisionsgericht kann den Haftbefehl aufheben, wenn es das angefochtene Urteil aufhebt und sich bei dieser Entscheidung ohne weiteres ergibt, daß die Voraussetzungen des § 120 Abs. 1 vorliegen.
(4) [1] In der Voruntersuchung ist der Untersuchungsrichter zuständig. [2] § 125 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die §§ 121 und 122 bleiben unberührt. (5) Die §§ 121 und 122 bleiben unberührt.
[1. April 1965–1. Januar 1975]
1§ 126.
(1) [1] Vor Erhebung der öffentlichen Klage ist für die weiteren richterlichen Entscheidungen und Maßnahmen, die sich auf die Untersuchungshaft oder auf die Aussetzung des Haftvollzugs (§ 116) beziehen, der Amtsrichter zuständig, der den Haftbefehl erlassen hat. [2] Hat das Beschwerdegericht den Haftbefehl erlassen, so ist der Amtsrichter zuständig, der die vorangegangene Entscheidung erlassen hat. [3] Wird das vorbereitende Verfahren an einem anderen Ort geführt oder die Untersuchungshaft an einem anderen Ort vollzogen, so kann der Richter, sofern die Staatsanwaltschaft es beantragt, die Zuständigkeit dem Amtsrichter dieses Ortes übertragen. [4] Ist der Ort in mehrere Gerichtsbezirke geteilt, so bestimmt die Landesregierung durch Rechtsverordnung das zuständige Amtsgericht. [5] Die Landesregierung kann diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.
(2) [1] Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist das Gericht zuständig, das mit der Sache befaßt ist. [2] Nach Einlegung der Revision ist das Gericht zuständig, dessen Urteil angefochten ist. [3] Einzelne Maßnahmen, insbesondere nach § 119, ordnet der Vorsitzende an. [4] In dringenden Fällen kann er auch den Haftbefehl aufheben oder den Vollzug aussetzen (§ 116), wenn die Staatsanwaltschaft zustimmt; andernfalls ist unverzüglich die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen.
(3) Das Revisionsgericht kann den Haftbefehl aufheben, wenn es das angefochtene Urteil aufhebt und sich bei dieser Entscheidung ohne weiteres ergibt, daß die Voraussetzungen des § 120 Abs. 1 vorliegen.
(4) [1] In der Voruntersuchung ist der Untersuchungsrichter zuständig. [2] § 125 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Die §§ 121 und 122 bleiben unberührt.
Anmerkungen:
1. 1. April 1965: Artt. 1 Nr. 1, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.

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