§ 126a StPO. Einstweilige Unterbringung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. April 1965][1. Oktober 1950]
§ 126a § 126a
(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß jemand eine mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit oder der verminderten Zurechnungsfähigkeit begangen hat und daß seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet werden wird, so kann das Gericht durch Unterbringungsbefehl seine einstweilige Unterbringung anordnen, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert. (1) [1] Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß jemand eine mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit oder der verminderten Zurechnungsfähigkeit begangen hat und daß seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet werden wird, so kann das Gericht durch Unterbringungsbefehl seine einstweilige Unterbringung anordnen, wenn die öffentliche Sicherheit es […]fordert. [2] Die Tatsachen, die diese Annahme rechtfertigen, sind aktenkundig zu machen.
(2) [1] Für die einstweilige Unterbringung gelten die §§ 114 bis 115a, 117 bis 119, 125 und 126 entsprechend. [2] Hat der Unterzubringende einen gesetzlichen Vertreter, so ist der Beschluß auch diesem bekanntzugeben. (2) [1] Für die einstweilige Unterbringung gelten die §§ 114 bis 116, 124 bis 126 entsprechend. [2] Hat der Unterzubringende einen gesetzlichen Vertreter, so ist der Beschluß auch diesem bekanntzumachen. [3] Die Freilassung gegen Sicherheitsleistung ist unzulässig.
(3) [1] Der Unterbringungsbefehl ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung nicht mehr vorliegen oder wenn das Gericht im Urteil die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nicht anordnet. [2] Durch die Einlegung eines Rechtsmittels darf die Freilassung nicht aufgehalten werden. [3] § 120 Abs. 3 gilt entsprechend. (3) [1] Der Unterbringungsbefehl ist aufzuheben, wenn der in ihm angegebene Grund der Unterbringung weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nicht anordnet. [2] Durch Einlegung eines Rechtsmittels darf die Freilassung nicht verzögert werden.
[1. Oktober 1950–1. April 1965]
1§ 126a.
(1) 2[1] Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß jemand eine mit Strafe bedrohte Handlung im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit oder der verminderten Zurechnungsfähigkeit begangen hat und daß seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet werden wird, so kann das Gericht durch Unterbringungsbefehl seine einstweilige Unterbringung anordnen, wenn die öffentliche Sicherheit es […]fordert. [2] Die Tatsachen, die diese Annahme rechtfertigen, sind aktenkundig zu machen.
(2) [1] Für die einstweilige Unterbringung gelten die §§ 114 bis 116, 124 bis 126 entsprechend. [2] Hat der Unterzubringende einen gesetzlichen Vertreter, so ist der Beschluß auch diesem bekanntzumachen. [3] Die Freilassung gegen Sicherheitsleistung ist unzulässig.
(3) [1] Der Unterbringungsbefehl ist aufzuheben, wenn der in ihm angegebene Grund der Unterbringung weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nicht anordnet. [2] Durch Einlegung eines Rechtsmittels darf die Freilassung nicht verzögert werden.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1934: Artt. 2 Nr. 6, 13 des Ersten Gesetzes vom 24. November 1933.
2. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.