§ 129 StPO. Vorführung bei vorläufiger Festnahme nach Anklageerhebung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1934] | [1. April 1924] |
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§ 129 | § 129 |
Ist gegen den Festgenommenen bereits die öffentliche Klage erhoben, so ist [er] entweder sofort, oder auf Verfügung des Amtsrichters, welche[n er] zunächst vorgeführt worden, dem zuständigen Gericht oder Untersuchungsrichter vorzuführen, und haben diese spätestens am Tage nach der Vorführung über Freilassung, Verhaftung oder einstweilige Unterbringung des Festgenommenen zu entscheiden. | Ist gegen den Festgenommenen bereits die öffentliche Klage erhoben, so ist [er] entweder sofort, oder auf Verfügung des Amtsrichters, welche[n er] zunächst vorgeführt worden, dem zuständigen Gericht oder Untersuchungsrichter vorzuführen, und haben diese spätestens am Tage nach der Vorführung über Freilassung oder Verhaftung des Festgenommenen zu entscheiden. |
[1. April 1924–1. Januar 1934]
1§ 129. Ist gegen den Festgenommenen bereits die öffentliche Klage erhoben, so ist [er] entweder sofort, oder auf Verfügung des Amtsrichters, welche[n er] zunächst vorgeführt worden, dem zuständigen Gericht oder Untersuchungsrichter vorzuführen, und haben diese spätestens am Tage nach der Vorführung über Freilassung oder Verhaftung des Festgenommenen zu entscheiden.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.