§ 13 StPO. Gerichtsstand bei zusammenhängenden Strafsachen
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [1. Oktober 1950] | [1. April 1924] | 
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| § 13 | § 13 | 
| (1) Für zusammenhängende Strafsachen, [die] einzeln nach den Vorschriften der §§ 7 [bis] 11 zur Zuständigkeit verschiedener Gerichte gehören würden, ist ein Gerichtsstand bei jedem Gerichte begründet, [das] für eine der[… Strafsachen] zuständig ist. | (1) Für zusammenhängende Strafsachen, welche einzeln nach den Vorschriften der §§ 7 [bis] 11 zur Zuständigkeit verschiedener Gerichte gehören würden, ist ein Gerichtsstand bei jedem Gerichte begründet, welches für eine der[… Strafsachen] zuständig ist. | 
| (2) [1] Sind mehrere zusammenhängende Strafsachen bei verschiedenen Gerichten anhängig gemacht worden, so können [sie] sämmtlich oder zum Theil durch eine den Anträgen der Staatsanwaltschaft entsprechende Vereinbarung dieser Gerichte bei einem unter ihnen verbunden werden. [2] Kommt eine solche Vereinbarung nicht zu Stande, so entscheidet, wenn die Staatsanwaltschaft oder ein Angeschuldigter hierauf anträgt, das gemeinschaftliche obere Gericht darüber, ob und bei welchem […] Gerichte die Verbindung einzutreten [hat]. | (2) [1] Sind mehrere zusammenhängende Strafsachen bei verschiedenen Gerichten anhängig gemacht worden, so können [sie] sämmtlich oder zum Theil durch eine den Anträgen der Staatsanwaltschaft entsprechende Vereinbarung dieser Gerichte bei einem unter ihnen verbunden werden. [2] Kommt eine solche Vereinbarung nicht zu Stande, so entscheidet, wenn die Staatsanwaltschaft oder ein Angeschuldigter hierauf anträgt, das gemeinschaftliche obere Gericht darüber, ob und bei welchem […] Gerichte die Verbindung einzutreten habe. | 
| (3) In gleicher Weise kann die Verbindung wieder aufgehoben werden. | (3) In gleicher Weise kann die Verbindung wieder aufgehoben werden. | 
    [1. April 1924–1. Oktober 1950]
    1§ 13. 
        
            2(1) Für zusammenhängende Strafsachen, welche einzeln nach den Vorschriften der §§ 7 [bis] 11 zur Zuständigkeit verschiedener Gerichte gehören würden, ist ein Gerichtsstand bei jedem Gerichte begründet, welches für eine der[… Strafsachen] zuständig ist.
        
        
            3(2) [1] Sind mehrere zusammenhängende Strafsachen bei verschiedenen Gerichten anhängig gemacht worden, so können [sie] sämmtlich oder zum Theil durch eine den Anträgen der Staatsanwaltschaft entsprechende Vereinbarung dieser Gerichte bei einem unter ihnen verbunden werden. [2] Kommt eine solche Vereinbarung nicht zu Stande, so entscheidet, wenn die Staatsanwaltschaft oder ein Angeschuldigter hierauf anträgt, das gemeinschaftliche obere Gericht darüber, ob und bei welchem […] Gerichte die Verbindung einzutreten habe.
        
        (3) In gleicher Weise kann die Verbindung wieder aufgehoben werden.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
 - 2. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
 - 3. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.