§ 130 StPO. Haftbefehl vor Stellung eines Strafantrags

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Januar 1975][1. April 1965]
§ 130 § 130
[1] Wird wegen Verdachts einer Straftat, die nur auf Antrag verfolgbar ist, ein Haftbefehl erlassen, bevor der Antrag gestellt ist, so ist der Antragsberechtigte, von mehreren wenigstens einer, sofort von dem Erlaß des Haftbefehls in Kenntnis zu setzen und davon zu unterrichten, daß der Haftbefehl aufgehoben werden wird, wenn der Antrag nicht innerhalb einer vom Richter zu bestimmenden Frist, die eine Woche nicht überschreiten soll, gestellt wird. [2] Wird innerhalb der Frist Strafantrag nicht gestellt, so ist der Haftbefehl aufzuheben. [3] Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist. [4] § 120 Abs. 3 ist anzuwenden. [1] Wird wegen Verdachts einer strafbaren Handlung, [die] nur auf Antrag [verfolgt wird], ein Haftbefehl erlassen, bevor der Antrag gestellt ist, so ist der Antragsberechtigte, von mehreren wenigstens einer […], sofort von dem Erlaß des Haftbefehls in Kenntniß zu setzen. [2] § 120 Abs. 3 ist anzuwenden.
[1. April 1965–1. Januar 1975]
1§ 130. [1] Wird wegen Verdachts einer strafbaren Handlung, [die] nur auf Antrag [verfolgt wird], ein Haftbefehl erlassen, bevor der Antrag gestellt ist, so ist der Antragsberechtigte, von mehreren wenigstens einer […], sofort von dem Erlaß des Haftbefehls in Kenntniß zu setzen. 2[2] § 120 Abs. 3 ist anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Anlage 3, Artt. 9, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 1. April 1965: Artt. 1 Nr. 3, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.

Umfeld von § 130 StPO

§ 129 StPO. Vorführung bei vorläufiger Festnahme nach Anklageerhebung

§ 130 StPO. Haftbefehl vor Stellung eines Strafantrags

§ 131 StPO. Ausschreibung zur Festnahme