§ 132 StPO. Sicherheitsleistung, Zustellungsbevollmächtigter
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015] | [1. September 2004] |
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§ 132. Sicherheitsleistung, Zustellungsbevollmächtigter | § 132 |
(1) [1] Hat der Beschuldigte, der einer Straftat dringend verdächtig ist, im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt, liegen aber die Voraussetzungen eines Haftbefehls nicht vor, so kann, um die Durchführung des Strafverfahrens sicherzustellen, angeordnet werden, daß der Beschuldigte | (1) [1] Hat der Beschuldigte, der einer Straftat dringend verdächtig ist, im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt, liegen aber die Voraussetzungen eines Haftbefehls nicht vor, so kann, um die Durchführung des Strafverfahrens sicherzustellen, angeordnet werden, daß der Beschuldigte |
1. eine angemessene Sicherheit für die zu erwartende Geldstrafe und die Kosten des Verfahrens leistet und | 1. eine angemessene Sicherheit für die zu erwartende Geldstrafe und die Kosten des Verfahrens leistet und |
2. eine im Bezirk des zuständigen Gerichts wohnende Person zum Empfang von Zustellungen bevollmächtigt. [2] § 116a Abs. 1 gilt entsprechend. | 2. eine im Bezirk des zuständigen Gerichts wohnende Person zum Empfang von Zustellungen bevollmächtigt. [2] § 116a Abs. 1 gilt entsprechend. |
(2) Die Anordnung dürfen nur der Richter, bei Gefahr im Verzuge auch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) treffen. | (2) Die Anordnung dürfen nur der Richter, bei Gefahr im Verzuge auch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) treffen. |
(3) [1] Befolgt der Beschuldigte die Anordnung nicht, so können Beförderungsmittel und andere Sachen, die der Beschuldigte mit sich führt und die ihm gehören, beschlagnahmt werden. [2] Die §§ 94 und 98 gelten entsprechend. | (3) [1] Befolgt der Beschuldigte die Anordnung nicht, so können Beförderungsmittel und andere Sachen, die der Beschuldigte mit sich führt und die ihm gehören, beschlagnahmt werden. [2] Die §§ 94 und 98 gelten entsprechend. |
[1. September 2004–25. Juli 2015]
1§ 132.
(1) [1] Hat der Beschuldigte, der einer Straftat dringend verdächtig ist, im Geltungsbereich dieses Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt, liegen aber die Voraussetzungen eines Haftbefehls nicht vor, so kann, um die Durchführung des Strafverfahrens sicherzustellen, angeordnet werden, daß der Beschuldigte
- 1. eine angemessene Sicherheit für die zu erwartende Geldstrafe und die Kosten des Verfahrens leistet und
- 2. eine im Bezirk des zuständigen Gerichts wohnende Person zum Empfang von Zustellungen bevollmächtigt.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1968: Artt. 2 Nr. 7, 167 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1968.
- 2. 1. September 2004: Artt. 3 Nr. 20, 14 S. 1 des Gesetzes vom 24. August 2004.
- 3. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 38, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.