§ 13a StPO. Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015] | [1. Oktober 1953] |
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§ 13a. Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof | § 13a |
Fehlt es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes an einem zuständigen Gericht oder ist dieses nicht ermittelt, so bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht. | Fehlt es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes an einem zuständigen Gericht oder ist dieses nicht ermittelt, so bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht. |
[1. Oktober 1953–25. Juli 2015]
1§ 13a. Fehlt es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes an einem zuständigen Gericht oder ist dieses nicht ermittelt, so bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1953: Artt. 4 Nr. 4, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.