§ 13a StPO. Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015][1. Oktober 1953]
§ 13a. Zuständigkeitsbestimmung durch den Bundesgerichtshof § 13a
Fehlt es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes an einem zuständigen Gericht oder ist dieses nicht ermittelt, so bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht. Fehlt es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes an einem zuständigen Gericht oder ist dieses nicht ermittelt, so bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht.
[1. Oktober 1953–25. Juli 2015]
1§ 13a. Fehlt es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes an einem zuständigen Gericht oder ist dieses nicht ermittelt, so bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: Artt. 4 Nr. 4, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.

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