§ 145 StPO. Ausbleiben oder Weigerung des Pflichtverteidigers

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[13. Dezember 2019]
1§ 145. 2Ausbleiben oder Weigerung des Pflichtverteidigers.
(1) [1] Wenn in einem Falle, in dem die Verteidigung notwendig ist, der Verteidiger in der Hauptverhandlung ausbleibt, sich unzeitig entfernt oder sich weigert, die Verteidigung zu führen, so hat der Vorsitzende dem Angeklagten sogleich einen anderen Verteidiger zu bestellen. [2] Das Gericht kann jedoch auch eine Aussetzung der Verhandlung beschließen.
3(2) Wird der notwendige Verteidiger erst im Laufe der Hauptverhandlung bestellt, so kann das Gericht eine Aussetzung der Verhandlung beschließen.
(3) Erklärt der neu bestellte Vertheidiger, daß ihm die zur Vorbereitung der Vertheidigung erforderliche Zeit nicht verbleiben würde, so ist die Verhandlung zu unterbrechen oder auszusetzen.
4(4) Wird durch die Schuld des Vertheidigers eine Aussetzung erforderlich, so sind [ihm] die hierdurch verursachten Kosten aufzuerlegen.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.54, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
3. 13. Dezember 2019: Artt. 1 Nr. 10, 9 des Zweiten Gesetzes vom 10. Dezember 2019.
4. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.55, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.

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