§ 146 StPO. Verbot der Mehrfachverteidigung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
| [25. Juli 2015] | [1. April 1987] | 
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| § 146. Verbot der Mehrfachverteidigung | § 146 | 
| [1] Ein Verteidiger kann nicht gleichzeitig mehrere derselben Tat Beschuldigte verteidigen. [2] In einem Verfahren kann er auch nicht gleichzeitig mehrere verschiedener Taten Beschuldigte verteidigen. | [1] Ein Verteidiger kann nicht gleichzeitig mehrere derselben Tat Beschuldigte verteidigen. [2] In einem Verfahren kann er auch nicht gleichzeitig mehrere verschiedener Taten Beschuldigte verteidigen. | 
    [1. April 1987–25. Juli 2015]
    1§ 146.  [1] Ein Verteidiger kann nicht gleichzeitig mehrere derselben Tat Beschuldigte verteidigen. [2] In einem Verfahren kann er auch nicht gleichzeitig mehrere verschiedener Taten Beschuldigte verteidigen.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. April 1987: Artt. 1 Nr. 10, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 27. Januar 1987.