§ 152 StPO. Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015] | [1. Januar 1975] |
---|---|
§ 152. Anklagebehörde; Legalitätsgrundsatz | § 152 |
(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen. | (1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen. |
(2) [Sie] ist, soweit nicht gesetzlich ein Anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende thatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. | (2) [Sie] ist, soweit nicht gesetzlich ein Anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende thatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. |
(3) (weggefallen) | (3) (weggefallen) |
[1. Januar 1975–25. Juli 2015]
1§ 152.
(1) Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.
- 2. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 43, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
- 3. 1. Oktober 1953: Artt. 4 Nr. 20, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. August 1953.