§ 153a StPO. Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
    [1. Oktober 1950–31. August 1951/1. September 1951]
    1§ 153a. Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
        
- 1. die ein deutscher Staatsangehöriger im Ausland begangen hat,
 - 2. die ein Ausländer im Ausland oder die er im Inland auf einem ausländischen Schiff oder Luftfahrzeug begangen hat,
 - 3. wenn wegen der Tat im Ausland schon eine Strafe gegen den Beschuldigten vollstreckt worden ist und die im Inland zu erwartende Strafe nach Anrechnung der ausländischen nicht ins Gewicht fiele.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1950: Artt. 3 Nr. I.63, 8 Nr. I des Gesetzes vom 12. September 1950.