§ 153b StPO. Absehen von der Verfolgung bei möglichem Absehen von Strafe

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[31. August 1951/1. September 1951–1. August 1968]
1§ 153b. Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
  • 1. die ein deutscher Staatsangehöriger im Ausland begangen hat,
  • 2. die ein Ausländer im Ausland oder die er im Inland auf einem ausländischen Schiff oder Luftfahrzeug begangen hat,
  • 3. wenn wegen der Tat im Ausland schon eine Strafe gegen den Beschuldigten vollstreckt worden ist und die im Inland zu erwartende Strafe nach Anrechnung der ausländischen nicht ins Gewicht fiele.
Anmerkungen:
1. 31. August 1951/1. September 1951: Artt. 4 Nr. 2, 8 des Gesetzes vom 30. August 1951.

Umfeld von § 153b StPO

§ 153a StPO. Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen

§ 153b StPO. Absehen von der Verfolgung bei möglichem Absehen von Strafe

§ 153c StPO. Absehen von der Verfolgung bei Auslandstaten