§ 153b StPO. Absehen von der Verfolgung bei möglichem Absehen von Strafe
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
    [31. August 1951/1. September 1951–1. August 1968]
    1§ 153b. Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
        
- 1. die ein deutscher Staatsangehöriger im Ausland begangen hat,
 - 2. die ein Ausländer im Ausland oder die er im Inland auf einem ausländischen Schiff oder Luftfahrzeug begangen hat,
 - 3. wenn wegen der Tat im Ausland schon eine Strafe gegen den Beschuldigten vollstreckt worden ist und die im Inland zu erwartende Strafe nach Anrechnung der ausländischen nicht ins Gewicht fiele.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 31. August 1951/1. September 1951: Artt. 4 Nr. 2, 8 des Gesetzes vom 30. August 1951.