§ 154c StPO. Absehen von der Verfolgung des Opfers einer Nötigung oder Erpressung

Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[15. Oktober 2016]
1§ 154c. 2Absehen von der Verfolgung des Opfers einer Nötigung oder Erpressung.
3(1) Ist eine Nötigung oder Erpressung (§§ 240, 253 des Strafgesetzbuches) durch die Drohung begangen worden, eine Straftat zu offenbaren, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Tat, deren Offenbarung angedroht worden ist, absehen, wenn nicht wegen der Schwere der Tat eine Sühne unerläßlich ist.
4(2) Zeigt das Opfer einer Nötigung oder Erpressung oder eines Menschenhandels (§§ 240, 253, 232 des Strafgesetzbuches) diese Straftat an (§ 158) und wird hierdurch bedingt ein vom Opfer begangenes Vergehen bekannt, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung des Vergehens absehen, wenn nicht wegen der Schwere der Tat eine Sühne unerlässlich ist.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1975: Artt. 21 Nr. 51, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
2. 25. Juli 2015: Artt. 1 Nr. 13 S. 3, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.
3. 19. Februar 2005: Artt. 2 Nr. 4 Buchst. a, 4 des Gesetzes vom 11. Februar 2005.
4. 15. Oktober 2016: Artt. 4 Abs. 5 Nr. 4, 6 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016.

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