§ 155 StPO. Umfang der gerichtlichen Untersuchung und Entscheidung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1879–1. April 1924]
1§ 155. Im Sinne dieses Gesetzes ist:
- – Angeschuldigter der Beschuldigte, gegen welchen die öffentliche Klage erhoben ist,
- – Angeklagter der Beschuldigte oder Angeschuldigte, gegen welchen die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.