§ 155 StPO. Umfang der gerichtlichen Untersuchung und Entscheidung
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
    [1. Oktober 1879–1. April 1924]
    1§ 155. Im Sinne dieses Gesetzes ist:
        
- – Angeschuldigter der Beschuldigte, gegen welchen die öffentliche Klage erhoben ist,
 - – Angeklagter der Beschuldigte oder Angeschuldigte, gegen welchen die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1879: Erstes Gesetz vom 1. Februar 1877, § 1 des Zweiten Gesetzes vom 1. Februar 1877.