§ 155a StPO. Täter-Opfer-Ausgleich
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[25. Juli 2015] | [28. Dezember 1999] |
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§ 155a. Täter-Opfer-Ausgleich | § 155a |
[1] Die Staatsanwaltschaft und das Gericht sollen in jedem Stadium des Verfahrens die Möglichkeiten prüfen, einen Ausgleich zwischen Beschuldigtem und Verletztem zu erreichen. [2] In geeigneten Fällen sollen sie darauf hinwirken. [3] Gegen den ausdrücklichen Willen des Verletzten darf die Eignung nicht angenommen werden. | [1] Die Staatsanwaltschaft und das Gericht sollen in jedem Stadium des Verfahrens die Möglichkeiten prüfen, einen Ausgleich zwischen Beschuldigtem und Verletztem zu erreichen. [2] In geeigneten Fällen sollen sie darauf hinwirken. [3] Gegen den ausdrücklichen Willen des Verletzten darf die Eignung nicht angenommen werden. |
[28. Dezember 1999–25. Juli 2015]
1§ 155a. [1] Die Staatsanwaltschaft und das Gericht sollen in jedem Stadium des Verfahrens die Möglichkeiten prüfen, einen Ausgleich zwischen Beschuldigtem und Verletztem zu erreichen. [2] In geeigneten Fällen sollen sie darauf hinwirken. [3] Gegen den ausdrücklichen Willen des Verletzten darf die Eignung nicht angenommen werden.
- Anmerkungen:
- 1. 28. Dezember 1999: Artt. 1 Nr. 2, 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 1999.