§ 157 StPO. Bezeichnung als Angeschuldigter oder Angeklagter
Strafprozeßordnung vom 1. Februar 1877
[1. Oktober 1950] | [31. August 1942] |
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§ 157 | § 157 |
Im Sinne dieses Gesetzes ist: | Im Sinne dieses Gesetzes ist: |
- Angeschuldigter der Beschuldigte, gegen den die öffentliche Klage erhoben ist, | - Angeschuldigter der Beschuldigte, gegen welchen die öffentliche Klage erhoben ist, |
- Angeklagter der Beschuldigte oder Angeschuldigte, gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist. | - Angeklagter der Beschuldigte oder Angeschuldigte, gegen welchen die Anordnung der Hauptverhandlung beschlossen ist. |
[31. August 1942–1. Oktober 1950]
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 1924: §§ 43, 40 Abs. 4 der Verordnung vom 4. Januar 1924, Bekanntmachung vom 22. März 1924.
- 2. 31. August 1942: Artt. 2 Abs. 4, 6 der Zweiten Verordnung vom 13. August 1942.